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III. Nachtrag zum Bürgerrechtsgesetz
Klare unmissverständliche Regelungen gegen
den Missbrauch
Der Kantonsrat behandelt in der September-Session
den III. Nachtrag zum Bürgerrechtsgesetz. Nachdem das Volk
das totalrevidierte Bürgerrechtsgesetz abgelehnt hat, das ein
Rekursrecht bei Ablehnung vorsah, legt die Regierung nun ein Nachtrag
zum bestehenden Bürgerrechtsgesetz vor. Die SVP fordert klare
unmissverständliche Regelungen gegen den Missbrauch. So wird
sie in der September-Session die Anträge der vorberatenden
Kommission unterstützen:
Art. 7 b) Ausländer 1. Eignung
Art. 7bis;
Die vorberatendene Kommission hat in Zusammenarbeit mit der SVP
die Eignung neu definiert und namentlich aufgeführt
| a) |
in die schweizerischen und örtlichen Verhältnisse
integriert sind |
| b) |
mit den schweizerischen und örtlichen Lebensgewohnheiten,
Sitten und Gebräuchen vertraut sind |
| c) |
die schweizerische Rechtsordnung beachten |
| d) |
die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden |
Diese Definition ist von der Regierung unbestritten und wird so
dem Kantonsrat vorgeschlagen.
Ebenso hat die vorberatende Kommission aufgelistet, wer in die
schweizerischen und örtlichen Verhältnisse integriert
ist, und zwar unter
Art. 7ter (neu),
wer:
| a) |
am öffentlichen Geschehen interessiert ist,
darüber Bescheid weiss und sich daran beteiligt |
| b) |
soziale Beziehungen am Arbeitsplatz, in Nachbarschaft, Gemeinde,
Ortsteil, Quartier, Kirche oder anderen Institutionen pflegt
Mit den schweizerischen und örtlichen Lebensgewohnheiten,
Sitten und Gebräuchen vertraut ist, wer über Deutschkenntnisse
zur Verständigung mit den Behörden und der einheimischen
Bevölkerung verfügt sowie die Grundsätze der
schweizerischen Staatsordnung kennt und bejaht. |
| c) |
in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt |
| d) |
die Integration des Ehegatten fördert und unterstützt |
Die Regierung beantragt, diesen Art. 7ter (neu) zu streichen mit
der Begründung, dass man sich im Gesetz auf das Nötige
beschränke und von einer Überreglementierung mit Blick
auf die Entwicklung der Bürgerrechtsgesetzgebung im Bund, absehe.
Für die SVP ist es wichtig, dass klare unmissverständliche
Regelungen im Gesetz festgehalten sind, um Missbräuche zu bekämpfen
und die Arbeit für die zuständigen Behörden zu erleichtern
und die Gleichbehandlung der Einbürgerungskandidaten zu sichern.
Die SVP hält an diesem Artikel
fest und stellt zudem folgenden Antrag zur Ergänzung der Eignung:
| a) |
wer zum Zeitpunkt der Einbürgerung eine Niederlassungserlaubnis
oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt |
| b) |
wer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten
Familienangehörigen ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld
bestreitet, oder zumindest nicht selbst verschuldet |
| c) |
wer sich keiner Straftaten schuldig gemacht oder deswegen
verurteilt worden ist |
Das Gesetz sollte auch einen Beitrag zur
Vermeidung von Missbräuchen des Eherechts zur Erschleichung
der erleichterten Einbürgerung enthalten. Die Voraussetzungen
für eine Einbürgerung als Ehegatte und eingetragener Lebenspartner
eines Schweizers müssen sein:
Eine erleichterte Einbürgerung ist auszuschliessen, wenn
a) der/die Bewerber/in eine eigene Wohnung oder andere Unterkunft
hat
Dazu wird ein neuer Artikel in der Session des Kantonsrates gestellt.
Art. 8 Abs. 3
Die Dauer des Wohnsitzes von Asylsuchenden und vorläufig
Aufgenommenen wird angerechnet. Dieser Artikel soll gestrichen werden.
Die Begründungen dazu wird Kantonsrat Erwin Böhi anschliessend
erläutern.
Art. 8bis (neu)
Die vorberatende Kommission schlägt vor, diesen Artikel wie
folgt zu ergänzen: Unmündige werden in der Regel
in die Einbürgerung der gesuchstellenden Person einbezogen,
wenn diese die elterliche Sorge ausübt.
Das ist für die SVP zu wenig klar
definiert. Die SVP stellt den Antrag, Familien als Ganzes
einzubürgern oder abzulehnen.
Begründung: Eine Familie gehört zusammen und die Einbürgerungsvoraussetzungen
sollten gesamthaft überprüft werden. Es kann doch nicht
sein, dass ein Vater nur mit einem Teil der unmündigen Kinder
eingebürgert wird, nur weil zum Beispiel die Mutter die Landessprache
nicht versteht und spricht, oder ein unmündiges Kind sich negativ
verhält. Wenn in diesem Fall nicht alle Familienangehörigen
die Voraussetzungen erfüllen, sollen auch einzelne Familienmitglieder
nicht eingebürgert werden.
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