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III. Nachtrag zum Bürgerrechtsgesetz

Klare unmissverständliche Regelungen gegen den Missbrauch
Der Kantonsrat behandelt in der September-Session den III. Nachtrag zum Bürgerrechtsgesetz. Nachdem das Volk das totalrevidierte Bürgerrechtsgesetz abgelehnt hat, das ein Rekursrecht bei Ablehnung vorsah, legt die Regierung nun ein Nachtrag zum bestehenden Bürgerrechtsgesetz vor. Die SVP fordert klare unmissverständliche Regelungen gegen den Missbrauch. So wird sie in der September-Session die Anträge der vorberatenden Kommission unterstützen:

Art. 7 b) Ausländer 1. Eignung

Art. 7bis;
Die vorberatendene Kommission hat in Zusammenarbeit mit der SVP die Eignung neu definiert und namentlich aufgeführt

a) in die schweizerischen und örtlichen Verhältnisse integriert sind
b) mit den schweizerischen und örtlichen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut sind
c) die schweizerische Rechtsordnung beachten
d) die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden

Diese Definition ist von der Regierung unbestritten und wird so dem Kantonsrat vorgeschlagen.

Ebenso hat die vorberatende Kommission aufgelistet, wer in die schweizerischen und örtlichen Verhältnisse integriert ist, und zwar unter

Art. 7ter (neu),
wer:

a) am öffentlichen Geschehen interessiert ist, darüber Bescheid weiss und sich daran beteiligt
b) soziale Beziehungen am Arbeitsplatz, in Nachbarschaft, Gemeinde, Ortsteil, Quartier, Kirche oder anderen Institutionen pflegt
Mit den schweizerischen und örtlichen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist, wer über Deutschkenntnisse zur Verständigung mit den Behörden und der einheimischen Bevölkerung verfügt sowie die Grundsätze der schweizerischen Staatsordnung kennt und bejaht.
c) in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt
d) die Integration des Ehegatten fördert und unterstützt

Die Regierung beantragt, diesen Art. 7ter (neu) zu streichen mit der Begründung, dass man sich im Gesetz auf das Nötige beschränke und von einer Überreglementierung mit Blick auf die Entwicklung der Bürgerrechtsgesetzgebung im Bund, absehe.

Für die SVP ist es wichtig, dass klare unmissverständliche Regelungen im Gesetz festgehalten sind, um Missbräuche zu bekämpfen und die Arbeit für die zuständigen Behörden zu erleichtern und die Gleichbehandlung der Einbürgerungskandidaten zu sichern. Die SVP hält an diesem Artikel fest und stellt zudem folgenden Antrag zur Ergänzung der Eignung:

a) wer zum Zeitpunkt der Einbürgerung eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt
b) wer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld bestreitet, oder zumindest nicht selbst verschuldet
c) wer sich keiner Straftaten schuldig gemacht oder deswegen verurteilt worden ist

Das Gesetz sollte auch einen Beitrag zur Vermeidung von Missbräuchen des Eherechts zur Erschleichung der erleichterten Einbürgerung enthalten. Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung als Ehegatte und eingetragener Lebenspartner eines Schweizers müssen sein:

Eine erleichterte Einbürgerung ist auszuschliessen, wenn

a)  der/die Bewerber/in eine eigene Wohnung oder andere Unterkunft hat

Dazu wird ein neuer Artikel in der Session des Kantonsrates gestellt.

Art. 8 Abs. 3
Die Dauer des Wohnsitzes von Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen wird angerechnet. Dieser Artikel soll gestrichen werden. Die Begründungen dazu wird Kantonsrat Erwin Böhi anschliessend erläutern.

Art. 8bis (neu)
Die vorberatende Kommission schlägt vor, diesen Artikel wie folgt zu ergänzen: Unmündige werden in der Regel in die Einbürgerung der gesuchstellenden Person einbezogen, wenn diese die elterliche Sorge ausübt.

Das ist für die SVP zu wenig klar definiert. Die SVP stellt den Antrag, Familien als Ganzes einzubürgern oder abzulehnen.

Begründung: Eine Familie gehört zusammen und die Einbürgerungsvoraussetzungen sollten gesamthaft überprüft werden. Es kann doch nicht sein, dass ein Vater nur mit einem Teil der unmündigen Kinder eingebürgert wird, nur weil zum Beispiel die Mutter die Landessprache nicht versteht und spricht, oder ein unmündiges Kind sich negativ verhält. Wenn in diesem Fall nicht alle Familienangehörigen die Voraussetzungen erfüllen, sollen auch einzelne Familienmitglieder nicht eingebürgert werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

aktualisiert 26.11.2006