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Einfache Anfrage

Kundenfreundliche Steuerverwaltung

Anfangs Januar sind die nun alljährlich erforderlichen Steuererklärungen an alle Steuerpflichtigen zugestellt worden. Die Eingabefrist läuft am 28. Februar 2002 ab. Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Frist äusserst knapp bemessen ist, braucht doch der Steuerpflichtige für das Ausfüllen seiner Steuererklärung den Lohnausweis des Arbeitgebers sowie den Depotauszug der Bank. Für die Bewertung der Wertschriften sind die Steuerwerte erforderlich. Diese sind jeweils erst ab Ende Januar auf der Hompage der Eidgenössischen Steuerverwaltung abrufbar.

Wenn ich mit den umliegenden Kantonen vergleiche, nimmt der Kanton St. Gallen auch auf diesem Gebiet eine Vorritterrolle ein. Die Steuerpflichtigen des Kantons Zürich, Glarus und Schwyz haben eine Eingabefrist bis 31. März, diejenigen des Kantons Thurgau gar bis 31. Mai. Mit dieser Eingabefrist 28. Februar werden dann alle weiteren Schritte via EDV-Knopf-Druck ausgelöst, und die Steuerpflichten, die dieser Frist – aus welchem Grund auch immer – noch nicht nachkommen konnten gleich mit der 1. Mahnung beglückt.

Ferner stelle ich als Treuhänderin und Vorstandsmitglied des Schweizerischen Treuhänderverbandes der Sektion St. Gallen - Ostschweiz fest, dass wir als Treuhandbüro und Bevollmächtigte der Steuerpflichtigen neu sämtliche Korrespondenzen der Steuerpflichtigen erhalten. Das ist nicht nur die Steuerveranlagung, die wir zur Ueberprüfung benötigen, sondern auch gleich alle Akontorechnungen, Mahnungen ja neu sogar die Anträge für die Prämienverbilligungen. Ein riesiger Papierverkehr, den wir von der Steuerverwaltung erhalten und mit einem grossen administrativen Aufwand an die Steuerpflichtigen wieder weiterleiten müssen.

Ich stelle deshalb folgende Fragen an die Regierung:

  1. Ist die Regierung auch an einer kundenfreundlichen Steuerverwaltung interessiert und ist sie bereit, die Eingabefristen ab 2003 zu verlängern?
  2. Ist die Regierung bereit, für die Steuerveranlagung 2001b die Eingabefrist - ohne grosse Ankündigung und ohne Fristerstreckung - bis 31. März zu verlängern und die 1. Mahnungen erst im April 2002 zu versenden?
  3. Ist die Regierung bereit, den bevollmächtigten Treuhändern, die der Steuerverwaltung bekannt sind, ohne grossen administrativen Aufwand und ohne Fristerstreckung der Treuhänder - eine jeweilige Frist für die Eingabe der Steuererklärung 2001b bis Ende September zu gewähren?
  4. Ist die Regierung bereit, die Vertretungsvollmacht so zu gestalten, dass der Bevollmächtigte mittels Ankreuzung wählen kann, zwischen:
    • Steuererklärungen, Auflagen, Steuerveranlagungen und Steuerrechnungen, Antrag auf Prämienverbilligung, Mahnungen, sämtliche Korrespondenz
    • nur definitive Steuerveranlagung mit Steuerrechnung

Für die Beantwortung danke ich der Regierung bestens.

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Schriftliche Antwort der Regierung vom 3. April 2002

Der Systemwechsel von der zweijährigen Vergangenheitsbemessung zur einjährigen Gegenwartsbesteuerung hat einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsabläufe bei den Gemeindesteuerämtern und beim Kantonalen Steueramt, der aber im Einzelnen noch nicht vollständig absehbar ist.

Aus diesem Grund wurden u.a. die Einreiche-fristen für die Steuererklärungen belassen, wie sie sich in den Vorjahren bewährt haben; dies insbesondere auch im Wissen darum, dass vor dem Monat April keine Mahnungen verschickt werden. Von einer Einleitung aller weiteren Schritte via EDV-Knopfdruck nach Verpassen der Eingabefrist vom 28. Februar kann daher - entgegen den Ausführungen in der einfachen Anfrage - keine Rede sein.

Zu den einzelnen Fragen ergeben sich folgende Bemerkungen:

Es darf festgestellt werden, dass der Verkehr zwischen Steuerpflichtigen und Steuerbehörden im Wesentlichen harmonisch verläuft. Das ist insbesondere das Resultat vielseitiger Bemühungen um Kundenfreundlichkeit bei den Steuerbehörden.

Von den Erfahrungen dieses Jahres hängt es ab, wie die Fristen für die Einreichung der Steuererklärung künftig angesetzt werden. Die Regierung schliesst nicht aus, dass gestützt auf diese Erfahrungen die Frist für die Einreichung generell um einen Monat verlängert und auf den 31. März festgelegt werden kann.

Möglich sind aber auch Modelle mit unterschiedlichen Einreichefristen für bestimmt Gruppen von Steuer-pflichtigen. Insgesamt ist jedoch zu bedenken, dass die Steuerbehörden wegen der neuen, einjährigen Veranlagungsperiode darauf angewiesen sind, möglichst frühzeitig mit der Veranlagungsarbeit beginnen zu können.

Mit Bezug auf den Versand der Mahnungen werden offene Türen eingerannt, denn von der bislang verfolgten Praxis, keine Mahnungen vor dem Monat April zu verschicken, rückt die Steuerbehörde auch dieses Jahr nicht ab.

Den Treuhänderinnen und Treuhändern wird bereits heute regelmässig eine Fristverlängerung bis 31. August des laufenden Steuerjahres gewährt, allerdings nicht im Sinn eines Automatismus. Daran soll auch künftig festge-halten werden, nicht zuletzt unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrund-satzes.

Nach Art. 167 Abs. 1 des Steuergesetzes (sGS 811.1; abgekürzt StG;) können sich die Steuerpflichtigen vor den Steuerbehörden vertraglich vertreten lassen, soweit ihre persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. Die Verfahrensleitung obliegt nach Art. 158 StG dem Kantonalen Steueramt. Dieses hat demzufolge Richtlinien für die rationelle Verarbeitung zu erlassen und einfache Verfahrensabläufe zu gewährleisten.

Die Mutation von Stammdaten ist ausserordentlich aufwendig und wird darum auf das notwendige Minimum beschränkt.Ein Auswahlprogramm unterschiedlicher Bevollmächtigungsgrade für Treuhänderinnen und Treuhänder ist nicht nur administrativ kaum verkraftbar, sondern auch aus rechtlicher Sicht fragwürdig. Durch die Handlung des Bevollmächtigten wird der Steuerpflichtige berechtigt und verpflichtet.

Eine Beschränkung der Zustellungen an den Bevollmächtigten macht darum weder aus der Sicht der Steuerpflichtigen noch aus derjenigen eines seriösen Vertreters Sinn, der rechtzeitig über die Abläufe informiert sein will, um adäquat im Sinn des Vertretenen handeln zu können.

Es wäre in etwa vergleichbar damit, dass ein Anwalt vom Gericht nur mit dem Urteil bedient würde, alle anderen Korrespondenzen oder Verfügungen des Gerichtes indessen nicht erhielte. Eine wirkliche Stellvertretung verlangt somit sowohl aus rechtlichen als auch aus tatsächlichen Gründen, dass sich die Steuerbehörden konsequent an den Vertreter oder die Vertreterin halten.
Mit dem von den Steuerbehörden zur Verfügung gestellten Vollmachtformular werden die Steuerpflichtigen deshalb dazu angehalten; Klarheit darüber zu schaffen, ob sie sich in ihren Steuersachen vollumfänglich vertreten lassen oder eben nicht. Will sich eine Steuerpflichtige oder ein Steuerpflichtiger nicht vollumfänglich vertreten lassen, genügt in der Regel die Angabe einer Adresse für Rückfragen auf der Frontseite der Steuererklärung, die kein Stellvertretungsverhältnis im Rechtssinn begründet.

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Februar – Sessionsbericht

März – Interpellation "Anwendung geltendes Recht"

März – Motion Ausgabenbremse

März – Postulat AFU

April – Einfache Anfrage: Kundenfreundliche Steuerverwaltung

Juli – Einfache Anfrage "Stopp Luchs-Versuchsprojekt"

November – Interpellation "Stopp Luchs-Versuchsprojekt"

Dezember – Interpellation "Bevölkerungsschutz hat erste Priorität"

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

aktualisiert 11.02.2005