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Kundenfreundliche Steuerverwaltung
Anfangs Januar sind die nun alljährlich erforderlichen Steuererklärungen
an alle Steuerpflichtigen zugestellt worden. Die Eingabefrist läuft
am 28. Februar 2002 ab. Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Frist
äusserst knapp bemessen ist, braucht doch der Steuerpflichtige
für das Ausfüllen seiner Steuererklärung den Lohnausweis
des Arbeitgebers sowie den Depotauszug der Bank. Für die Bewertung
der Wertschriften sind die Steuerwerte erforderlich. Diese sind
jeweils erst ab Ende Januar auf der Hompage der Eidgenössischen
Steuerverwaltung abrufbar.
Wenn ich mit den umliegenden Kantonen vergleiche, nimmt der Kanton
St. Gallen auch auf diesem Gebiet eine Vorritterrolle ein. Die Steuerpflichtigen
des Kantons Zürich, Glarus und Schwyz haben eine Eingabefrist
bis 31. März, diejenigen des Kantons Thurgau gar bis 31. Mai.
Mit dieser Eingabefrist 28. Februar werden dann alle weiteren Schritte
via EDV-Knopf-Druck ausgelöst, und die Steuerpflichten, die
dieser Frist – aus welchem Grund auch immer – noch nicht
nachkommen konnten gleich mit der 1. Mahnung beglückt.
Ferner stelle ich als Treuhänderin und Vorstandsmitglied des
Schweizerischen Treuhänderverbandes der Sektion St. Gallen
- Ostschweiz fest, dass wir als Treuhandbüro und Bevollmächtigte
der Steuerpflichtigen neu sämtliche Korrespondenzen der Steuerpflichtigen
erhalten. Das ist nicht nur die Steuerveranlagung, die wir zur Ueberprüfung
benötigen, sondern auch gleich alle Akontorechnungen, Mahnungen
ja neu sogar die Anträge für die Prämienverbilligungen.
Ein riesiger Papierverkehr, den wir von der Steuerverwaltung erhalten
und mit einem grossen administrativen Aufwand an die Steuerpflichtigen
wieder weiterleiten müssen.
Ich stelle deshalb folgende Fragen an die Regierung:
- Ist die Regierung auch an einer kundenfreundlichen
Steuerverwaltung interessiert und ist sie bereit, die Eingabefristen
ab 2003 zu verlängern?
- Ist die Regierung bereit, für
die Steuerveranlagung 2001b die Eingabefrist - ohne grosse Ankündigung
und ohne Fristerstreckung - bis 31. März zu verlängern
und die 1. Mahnungen erst im April 2002 zu versenden?
- Ist die Regierung bereit, den bevollmächtigten
Treuhändern, die der Steuerverwaltung bekannt sind, ohne
grossen administrativen Aufwand und ohne Fristerstreckung der
Treuhänder - eine jeweilige Frist für die Eingabe der
Steuererklärung 2001b bis Ende September zu gewähren?
- Ist die Regierung bereit, die Vertretungsvollmacht
so zu gestalten, dass der Bevollmächtigte mittels Ankreuzung
wählen kann, zwischen:
- Steuererklärungen, Auflagen, Steuerveranlagungen
und Steuerrechnungen, Antrag auf Prämienverbilligung,
Mahnungen, sämtliche Korrespondenz
- nur definitive Steuerveranlagung mit Steuerrechnung
Für die Beantwortung danke ich der Regierung bestens.
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Schriftliche
Antwort der Regierung vom 3. April 2002
Der Systemwechsel von der zweijährigen Vergangenheitsbemessung
zur einjährigen Gegenwartsbesteuerung hat einen wesentlichen
Einfluss auf die Arbeitsabläufe bei den Gemeindesteuerämtern
und beim Kantonalen Steueramt, der aber im Einzelnen noch nicht
vollständig absehbar ist.
Aus diesem Grund wurden u.a. die Einreiche-fristen für die
Steuererklärungen belassen, wie sie sich in den Vorjahren bewährt
haben; dies insbesondere auch im Wissen darum, dass vor dem Monat
April keine Mahnungen verschickt werden. Von einer Einleitung aller
weiteren Schritte via EDV-Knopfdruck nach Verpassen der Eingabefrist
vom 28. Februar kann daher - entgegen den Ausführungen in der
einfachen Anfrage - keine Rede sein.
Zu den einzelnen Fragen ergeben sich folgende
Bemerkungen:
Es darf festgestellt werden, dass der Verkehr zwischen Steuerpflichtigen
und Steuerbehörden im Wesentlichen harmonisch verläuft.
Das ist insbesondere das Resultat vielseitiger Bemühungen um
Kundenfreundlichkeit bei den Steuerbehörden.
Von den Erfahrungen dieses Jahres hängt es ab, wie die Fristen
für die Einreichung der Steuererklärung künftig angesetzt
werden. Die Regierung schliesst nicht aus, dass gestützt auf
diese Erfahrungen die Frist für die Einreichung generell um
einen Monat verlängert und auf den 31. März festgelegt
werden kann.
Möglich sind aber auch Modelle mit unterschiedlichen Einreichefristen
für bestimmt Gruppen von Steuer-pflichtigen. Insgesamt ist
jedoch zu bedenken, dass die Steuerbehörden wegen der neuen,
einjährigen Veranlagungsperiode darauf angewiesen sind, möglichst
frühzeitig mit der Veranlagungsarbeit beginnen zu können.
Mit Bezug auf den Versand der Mahnungen werden offene Türen
eingerannt, denn von der bislang verfolgten Praxis, keine Mahnungen
vor dem Monat April zu verschicken, rückt die Steuerbehörde
auch dieses Jahr nicht ab.
Den Treuhänderinnen und Treuhändern wird bereits heute
regelmässig eine Fristverlängerung bis 31. August des
laufenden Steuerjahres gewährt, allerdings nicht im Sinn eines
Automatismus. Daran soll auch künftig festge-halten werden,
nicht zuletzt unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrund-satzes.
Nach Art. 167 Abs. 1 des Steuergesetzes (sGS 811.1; abgekürzt
StG;) können sich die Steuerpflichtigen vor den Steuerbehörden
vertraglich vertreten lassen, soweit ihre persönliche Mitwirkung
nicht notwendig ist. Die Verfahrensleitung obliegt nach Art. 158
StG dem Kantonalen Steueramt. Dieses hat demzufolge Richtlinien
für die rationelle Verarbeitung zu erlassen und einfache Verfahrensabläufe
zu gewährleisten.
Die Mutation von Stammdaten ist ausserordentlich aufwendig und
wird darum auf das notwendige Minimum beschränkt.Ein Auswahlprogramm
unterschiedlicher Bevollmächtigungsgrade für Treuhänderinnen
und Treuhänder ist nicht nur administrativ kaum verkraftbar,
sondern auch aus rechtlicher Sicht fragwürdig. Durch die Handlung
des Bevollmächtigten wird der Steuerpflichtige berechtigt und
verpflichtet.
Eine Beschränkung der Zustellungen an den Bevollmächtigten
macht darum weder aus der Sicht der Steuerpflichtigen noch aus derjenigen
eines seriösen Vertreters Sinn, der rechtzeitig über die
Abläufe informiert sein will, um adäquat im Sinn des Vertretenen
handeln zu können.
Es wäre in etwa vergleichbar damit, dass ein Anwalt vom Gericht
nur mit dem Urteil bedient würde, alle anderen Korrespondenzen
oder Verfügungen des Gerichtes indessen nicht erhielte. Eine
wirkliche Stellvertretung verlangt somit sowohl aus rechtlichen
als auch aus tatsächlichen Gründen, dass sich die Steuerbehörden
konsequent an den Vertreter oder die Vertreterin halten.
Mit dem von den Steuerbehörden zur Verfügung gestellten
Vollmachtformular werden die Steuerpflichtigen deshalb dazu angehalten;
Klarheit darüber zu schaffen, ob sie sich in ihren Steuersachen
vollumfänglich vertreten lassen oder eben nicht. Will sich
eine Steuerpflichtige oder ein Steuerpflichtiger nicht vollumfänglich
vertreten lassen, genügt in der Regel die Angabe einer Adresse
für Rückfragen auf der Frontseite der Steuererklärung,
die kein Stellvertretungsverhältnis im Rechtssinn begründet.
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