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Steuergesetz im Kanton St. Gallen
Von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbesteuerung
Ab 2001 wird anstelle der bisherigen zweijährigen
Vergangenheitsbemessung für die Einkommens- und Vermögenssteuern
neu das System der einjährigen Gegenwartsbemessung eingeführt.
Das bedeutet dass neu jedes Jahr – nicht mehr alle zwei Jahre
– eine Steuererklärung auszufüllen ist. Zu Beginn
dieses Jahres werden die Steuerpflichtigen eine Steuererklärung
2001a erhalten, in der nur Fragen aufgeführt sind, die den
Wechsel zur einjährigen Gegenwartsbemessung betreffen. Für
das Jahr 2001 werden die ordentlichen Einkommens- und Vermögenssteuern
2001 anhand der definitiven Veranlagung 1999/2000 erst vorläufig
erstellt und zwar zu den ab 1. Januar 2001 geltenden neuen Tarifen.
Durch die Einführung des Vollsplittings werden die bisher unterschiedlichen
Tarife für Alleinstehende und Verheiratete ersetzt. Das Einkommen
der Ehegatten wird zwar wie bisher zusammengerechnet und gemeinsam
besteuert, jedoch für die Festlegung der massgebenden Tarifstufe
wird das Ergebnis halbiert, d.h. auf zwei Personen aufgeteilt. Damit
fällt die Progression tiefer aus als im bisherigen Steuerrecht,
wodurch die Verheirateten im unteren und mittleren Einkommensbereich
entlastet werden.
Steuererklärung 2001a
Diese dient zur Deklaration ausserordentlicher
Einkünfte und ausserordentlicher Aufwendungen in den Uebergangsjahren
1999 und 2000 und der Geltendmachung des Anspruchs auf Rückerstattung
der Verrechnungssteuer auf Fälligkeiten 1999/2000. Ferner wird
erkannt ob aus verschiedenen Gründen eine ausserordentliche
Zwischenveranlagung in den Jahren 1999/2000 gegeben ist, z.B. infolge
Erwerbsaufgabe oder –Aufnahme, Heirat, Berufswechsel usw.
Steuererklärung 2001b
Die erste Steuererklärung im
neuen System ist für die Deklaration der Einkünfte und
Abzüge des Jahres 2001 und das Vermögen per 31. Dezember
2001 bestimmt. Diese wird den Steuerpflichtigen anfangs des Jahres
2002 zugestellt. Erst dann liegen die konkreten Zahlen für
das Jahr 2001 vor. Auf Grund dieser Steuererklärung erfolgt
die definitive Veranlagung für das Steuerjahr 2001.
Systemwechsel
– Uebergangsrecht
Mit dem Uebergang von der Vergangenheits-
zur Gegenwartsbesteuerung entsteht eine zweijährige Bemessungslücke,
d.h. die ordentlichen Einkünfte und Aufwendungen in den Jahren
1999/2000 werden nicht mehr berücksichtigt, bzw. nicht mehr
veranlagt. Ausgenommen sind die ausserordentlichen Einkünfte
und die ausserordentlichen Aufwendungen, die in den Jahren 1999/2000
angefallen sind.
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Ausserordentliche
Einkünfte/Aufwendungen
Ausserordentliche Einkünfte
und Aufwendungen der Jahre 1999 und 2000 sind in der Steuererklärung
2001a aufzuführen. Ausserordentliche Einkünfte werden
mit einer separaten Jahressteuer erfasst. Ausserordentliche Aufwendungen
werden nachträglich berücksichtigt, indem die Veranlagungen
für die Jahre 1999 und 2000 entsprechend korrigiert werden.
Die ausserordentlichen Einkünfte sind im Steuergesetz nicht
abschliessend aufgeführt, hier nur einige Beispiele:
Einmalige Einkünft
Als solche gelten u.a. namentlich
Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen, Lotteriegewinne,
Kapital- , Aufwertungs- und Liquidationsgewinne bei selbständiger
Tätigkeit.
Ausserordentliche Einkünfte
Dazu zählen namentlich Dienstalters-
und Jubiläumsgeschenke, einmalige Sonderentschädigungen,
ausserordentliche Vermögenserträge, Substanzdividenden
und Einmalverzinsungen sowie – bei selbständiger Tätigkeit
– Gewinne aus Auflösung von Wertberichtigungen, Rückstellungen
und Rücklagen.
Ausserordentliche Aufwendungen
Im Gegensatz zu den ausserordentlichen
Einkünften sind die ausserordentlichen Aufwendungen im Steuergesetz
abschliessend aufgeführt. Sie können in der Steuererklärung
2001a abgezogen werden:
a.o. Liegenschaftsunterhalt; Dazu zählen
alle Unterhaltskosten, soweit diese den jährlichen Pauschalabzug
von 20% des Mietwertes oder Mietertrages übersteigen.
Einkaufsbeiträge an 2. Säule,
Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten,
Weiterbildungs-, Umschulungs- und Ausbildungskosten.
Diese Aufwendungen gelten insofern als ausserordentlich,
als sie höher liegen als die bei der Veranlagung 1999/2000
bereits berücksichtigten gleichartigen Aufwendungen der Jahre
1997/98 und können nur von Personen beansprucht werden, die
am 1. Januar 2001 im Kanton St. Gallen steuerpflichtig sind. Endete
die Steuerpflicht vor dem 1. Januar 2001, können die ausserordentlichen
Aufwendungen 1999/2000 nicht mehr geltend gemacht werden. Sie fallen
definitiv in die Bemessungslücke.
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Aenderungen
der Mehrwertsteuer
Mit Beginn des Jahres 2001 wird die
bisherige Mehrwertsteuerverordnung durch das Bundesgesetz über
die Mehrwertsteuer abgelöst. Gleichzeitig hat der Bundesrat
ab 1. Januar 2001 die Steuersatzerhöhung von 7.5% um 0.1% auf
7.6% eingeführt. Die Steuersatzerhöhung bringt dem Bund
zusätzliche Einnahmen von 250 Mio. Franken, welche vom Volk
am 29. November 1998 für die NEAT gutgeheissen worden ist.
Erhöhung des Steuersatzes auf den
1.1.2001
Der Normalsatz wird von 7.5% auf
7.6%, der Sondersatz für Beherbergungsleistungen (Unterkunft,
Frühstück) von 3.5% auf 3.6% und der reduzierte Satz für
Waren des täglichen Gebrauchs von 2.3% auf 2.4% erhöht.
Zudem werden die Saldosteuersätze sowie die Pauschalsteuersätze
für das Gemeinwesen angepasst.
Saldo- oder Pauschalsteuersatzmethode
Jede steuerpflichtige Person und
jedes Gemeinwesen, welche bereits heute mittels Saldo- oder Pauschalsteuersätzen
abrechnet und dies auch in Zukunft tun will, muss einen Antrag bis
31. Januar 2001 stellen.
Uebrige Informationen
Für die Abrechnung nach
vereinnahmten Entgelten und für die Beibehaltung bewilligter
Optionen müssen keine neuen Gesuche
gestellt werden.
Wenn die Voraussetzungen für die Steuerpflicht
aufgrund der Aenderungen im Mehrwertsteuergesetz nicht mehr gegeben
sind, kann bis 31. Januar 2001 einen
Antrag auf Löschung gestellt werden.
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