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Steuergesetz im Kanton St. Gallen
Von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbesteuerung

Ab 2001 wird anstelle der bisherigen zweijährigen Vergangenheitsbemessung für die Einkommens- und Vermögenssteuern neu das System der einjährigen Gegenwartsbemessung eingeführt. Das bedeutet dass neu jedes Jahr – nicht mehr alle zwei Jahre – eine Steuererklärung auszufüllen ist. Zu Beginn dieses Jahres werden die Steuerpflichtigen eine Steuererklärung 2001a erhalten, in der nur Fragen aufgeführt sind, die den Wechsel zur einjährigen Gegenwartsbemessung betreffen. Für das Jahr 2001 werden die ordentlichen Einkommens- und Vermögenssteuern 2001 anhand der definitiven Veranlagung 1999/2000 erst vorläufig erstellt und zwar zu den ab 1. Januar 2001 geltenden neuen Tarifen. Durch die Einführung des Vollsplittings werden die bisher unterschiedlichen Tarife für Alleinstehende und Verheiratete ersetzt. Das Einkommen der Ehegatten wird zwar wie bisher zusammengerechnet und gemeinsam besteuert, jedoch für die Festlegung der massgebenden Tarifstufe wird das Ergebnis halbiert, d.h. auf zwei Personen aufgeteilt. Damit fällt die Progression tiefer aus als im bisherigen Steuerrecht, wodurch die Verheirateten im unteren und mittleren Einkommensbereich entlastet werden.

Steuererklärung 2001a
Diese dient zur Deklaration ausserordentlicher Einkünfte und ausserordentlicher Aufwendungen in den Uebergangsjahren 1999 und 2000 und der Geltendmachung des Anspruchs auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Fälligkeiten 1999/2000. Ferner wird erkannt ob aus verschiedenen Gründen eine ausserordentliche Zwischenveranlagung in den Jahren 1999/2000 gegeben ist, z.B. infolge Erwerbsaufgabe oder –Aufnahme, Heirat, Berufswechsel usw.

Steuererklärung 2001b
Die erste Steuererklärung im neuen System ist für die Deklaration der Einkünfte und Abzüge des Jahres 2001 und das Vermögen per 31. Dezember 2001 bestimmt. Diese wird den Steuerpflichtigen anfangs des Jahres 2002 zugestellt. Erst dann liegen die konkreten Zahlen für das Jahr 2001 vor. Auf Grund dieser Steuererklärung erfolgt die definitive Veranlagung für das Steuerjahr 2001.

Systemwechsel – Uebergangsrecht
Mit dem Uebergang von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbesteuerung entsteht eine zweijährige Bemessungslücke, d.h. die ordentlichen Einkünfte und Aufwendungen in den Jahren 1999/2000 werden nicht mehr berücksichtigt, bzw. nicht mehr veranlagt. Ausgenommen sind die ausserordentlichen Einkünfte und die ausserordentlichen Aufwendungen, die in den Jahren 1999/2000 angefallen sind.

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Ausserordentliche Einkünfte/Aufwendungen
Ausserordentliche Einkünfte und Aufwendungen der Jahre 1999 und 2000 sind in der Steuererklärung 2001a aufzuführen. Ausserordentliche Einkünfte werden mit einer separaten Jahressteuer erfasst. Ausserordentliche Aufwendungen werden nachträglich berücksichtigt, indem die Veranlagungen für die Jahre 1999 und 2000 entsprechend korrigiert werden. Die ausserordentlichen Einkünfte sind im Steuergesetz nicht abschliessend aufgeführt, hier nur einige Beispiele:

Einmalige Einkünft
Als solche gelten u.a. namentlich Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen, Lotteriegewinne, Kapital- , Aufwertungs- und Liquidationsgewinne bei selbständiger Tätigkeit.

Ausserordentliche Einkünfte
Dazu zählen namentlich Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, einmalige Sonderentschädigungen, ausserordentliche Vermögenserträge, Substanzdividenden und Einmalverzinsungen sowie – bei selbständiger Tätigkeit – Gewinne aus Auflösung von Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen.

Ausserordentliche Aufwendungen
Im Gegensatz zu den ausserordentlichen Einkünften sind die ausserordentlichen Aufwendungen im Steuergesetz abschliessend aufgeführt. Sie können in der Steuererklärung 2001a abgezogen werden:

a.o. Liegenschaftsunterhalt; Dazu zählen alle Unterhaltskosten, soweit diese den jährlichen Pauschalabzug von 20% des Mietwertes oder Mietertrages übersteigen.

Einkaufsbeiträge an 2. Säule,
Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten, Weiterbildungs-, Umschulungs- und Ausbildungskosten.

Diese Aufwendungen gelten insofern als ausserordentlich, als sie höher liegen als die bei der Veranlagung 1999/2000 bereits berücksichtigten gleichartigen Aufwendungen der Jahre 1997/98 und können nur von Personen beansprucht werden, die am 1. Januar 2001 im Kanton St. Gallen steuerpflichtig sind. Endete die Steuerpflicht vor dem 1. Januar 2001, können die ausserordentlichen Aufwendungen 1999/2000 nicht mehr geltend gemacht werden. Sie fallen definitiv in die Bemessungslücke.

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Aenderungen der Mehrwertsteuer
Mit Beginn des Jahres 2001 wird die bisherige Mehrwertsteuerverordnung durch das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer abgelöst. Gleichzeitig hat der Bundesrat ab 1. Januar 2001 die Steuersatzerhöhung von 7.5% um 0.1% auf 7.6% eingeführt. Die Steuersatzerhöhung bringt dem Bund zusätzliche Einnahmen von 250 Mio. Franken, welche vom Volk am 29. November 1998 für die NEAT gutgeheissen worden ist.

Erhöhung des Steuersatzes auf den 1.1.2001
Der Normalsatz wird von 7.5% auf 7.6%, der Sondersatz für Beherbergungsleistungen (Unterkunft, Frühstück) von 3.5% auf 3.6% und der reduzierte Satz für Waren des täglichen Gebrauchs von 2.3% auf 2.4% erhöht. Zudem werden die Saldosteuersätze sowie die Pauschalsteuersätze für das Gemeinwesen angepasst.

Saldo- oder Pauschalsteuersatzmethode
Jede steuerpflichtige Person und jedes Gemeinwesen, welche bereits heute mittels Saldo- oder Pauschalsteuersätzen abrechnet und dies auch in Zukunft tun will, muss einen Antrag bis 31. Januar 2001 stellen.

Uebrige Informationen
Für die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten und für die Beibehaltung bewilligter Optionen müssen keine neuen Gesuche gestellt werden.

Wenn die Voraussetzungen für die Steuerpflicht aufgrund der Aenderungen im Mehrwertsteuergesetz nicht mehr gegeben sind, kann bis 31. Januar 2001 einen Antrag auf Löschung gestellt werden.

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Marianne Steiner
Treuhand Hüebli GmbH
Hüeblistrasse 3
CH-8722 Kaltbrunn
Tel. +41 55 283 23 55
Fax +41 55 283 37 33

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Systemwechsel – Uebergangsrecht

Ausserordentliche Einkünfte/Aufwendungen

Änderungen der Mehrwertsteuer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

aktualisiert 11.02.2005

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