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Schriftliche Antwort der Regierung vom 3. April 2002

Der Systemwechsel von der zweijährigen Vergangenheitsbemessung zur einjährigen Gegenwartsbesteuerung hat einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsabläufe bei den Gemeindesteuerämtern und beim Kantonalen Steueramt, der aber im Einzelnen noch nicht vollständig absehbar ist.

Aus diesem Grund wurden u.a. die Einreiche-fristen für die Steuererklärungen belassen, wie sie sich in den Vorjahren bewährt haben; dies insbesondere auch im Wissen darum, dass vor dem Monat April keine Mahnungen verschickt werden. Von einer Einleitung aller weiteren Schritte via EDV-Knopfdruck nach Verpassen der Eingabefrist vom 28. Februar kann daher - entgegen den Ausführungen in der einfachen Anfrage - keine Rede sein.

Zu den einzelnen Fragen ergeben sich folgende Bemerkungen:

  1. Es darf festgestellt werden, dass der Verkehr zwischen Steuerpflichtigen und Steuerbehörden im Wesentlichen harmonisch verläuft. Das ist insbesondere das Resultat vielseitiger Bemühungen um Kundenfreundlichkeit bei den Steuerbehörden.

  2. Von den Erfahrungen dieses Jahres hängt es ab, wie die Fristen für die Einreichung der Steuererklärung künftig angesetzt werden. Die Regierung schliesst nicht aus, dass gestützt auf diese Erfahrungen die Frist für die Einreichung generell um einen Monat verlängert und auf den 31. März festgelegt werden kann.

    Möglich sind aber auch Modelle mit unterschiedlichen Einreichefristen für bestimmt Gruppen von Steuer-pflichtigen. Insgesamt ist jedoch zu bedenken, dass die Steuerbehörden wegen der neuen, einjährigen Veranlagungsperiode darauf angewiesen sind, möglichst frühzeitig mit der Veranlagungsarbeit beginnen zu können.

    Mit Bezug auf den Versand der Mahnungen werden offene Türen eingerannt, denn von der bislang verfolgten Praxis, keine Mahnungen vor dem Monat April zu verschicken, rückt die Steuerbehörde auch dieses Jahr nicht ab.

  3. Den Treuhänderinnen und Treuhändern wird bereits heute regelmässig eine Fristverlängerung bis 31. August des laufenden Steuerjahres gewährt, allerdings nicht im Sinn eines Automatismus. Daran soll auch künftig festge-halten werden, nicht zuletzt unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

  4. Nach Art. 167 Abs. 1 des Steuergesetzes (sGS 811.1; abgekürzt StG;) können sich die Steuerpflichtigen vor den Steuerbehörden vertraglich vertreten lassen, soweit ihre persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. Die Verfahrensleitung obliegt nach Art. 158 StG dem Kantonalen Steueramt. Dieses hat demzufolge Richtlinien für die rationelle Verarbeitung zu erlassen und einfache Verfahrensabläufe zu gewährleisten.

    Die Mutation von Stammdaten ist ausserordentlich aufwendig und wird darum auf das notwendige Minimum beschränkt. Ein Auswahlprogramm unterschiedlicher Bevollmächtigungsgrade für Treuhänderinnen und Treuhänder ist nicht nur administrativ kaum verkraftbar, sondern auch aus rechtlicher Sicht fragwürdig. Durch die Handlung des Bevollmächtigten wird der Steuerpflichtige berechtigt und verpflichtet.

    Eine Beschränkung der Zustellungen an den Bevollmächtigten macht darum weder aus der Sicht der Steuerpflichtigen noch aus derjenigen eines seriösen Vertreters Sinn, der rechtzeitig über die Abläufe informiert sein will, um adäquat im Sinn des Vertretenen handeln zu können.

    Es wäre in etwa vergleichbar damit, dass ein Anwalt vom Gericht nur mit dem Urteil bedient würde, alle anderen Korrespondenzen oder Verfügungen des Gerichtes indessen nicht erhielte. Eine wirkliche Stellvertretung verlangt somit sowohl aus rechtlichen als auch aus tatsächlichen Gründen, dass sich die Steuerbehörden konsequent an den Vertreter oder die Vertreterin halten.

Mit dem von den Steuerbehörden zur Verfügung gestellten Vollmachtformular werden die Steuerpflichtigen deshalb dazu angehalten; Klarheit darüber zu schaffen, ob sie sich in ihren Steuersachen vollumfänglich vertreten lassen oder eben nicht. Will sich eine Steuerpflichtige oder ein Steuerpflichtiger nicht vollumfänglich vertreten lassen, genügt in der Regel die Angabe einer Adresse für Rückfragen auf der Frontseite der Steuererklärung, die kein Stellvertretungsverhältnis im Rechtssinn begründet.

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Marianne Steiner
Treuhand Hüebli GmbH
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