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Schriftliche Antwort der Regierung vom 3. April 2002
Der Systemwechsel von der zweijährigen Vergangenheitsbemessung
zur einjährigen Gegenwartsbesteuerung hat einen wesentlichen
Einfluss auf die Arbeitsabläufe bei den Gemeindesteuerämtern
und beim Kantonalen Steueramt, der aber im Einzelnen noch nicht
vollständig absehbar ist.
Aus diesem Grund wurden u.a. die Einreiche-fristen
für die Steuererklärungen belassen, wie sie sich in den
Vorjahren bewährt haben; dies insbesondere auch im Wissen darum,
dass vor dem Monat April keine Mahnungen verschickt werden. Von
einer Einleitung aller weiteren Schritte via EDV-Knopfdruck nach
Verpassen der Eingabefrist vom 28. Februar kann daher - entgegen
den Ausführungen in der einfachen Anfrage - keine Rede sein.
Zu den einzelnen Fragen ergeben sich folgende
Bemerkungen:
- Es darf festgestellt werden, dass der
Verkehr zwischen Steuerpflichtigen und Steuerbehörden im
Wesentlichen harmonisch verläuft. Das ist insbesondere das
Resultat vielseitiger Bemühungen um Kundenfreundlichkeit
bei den Steuerbehörden.
- Von den Erfahrungen dieses Jahres hängt
es ab, wie die Fristen für die Einreichung der Steuererklärung
künftig angesetzt werden. Die Regierung schliesst nicht aus,
dass gestützt auf diese Erfahrungen die Frist für die
Einreichung generell um einen Monat verlängert und auf den
31. März festgelegt werden kann.
Möglich sind aber auch Modelle mit unterschiedlichen Einreichefristen
für bestimmt Gruppen von Steuer-pflichtigen. Insgesamt ist
jedoch zu bedenken, dass die Steuerbehörden wegen der neuen,
einjährigen Veranlagungsperiode darauf angewiesen sind, möglichst
frühzeitig mit der Veranlagungsarbeit beginnen zu können.
Mit Bezug auf den Versand der Mahnungen werden offene Türen
eingerannt, denn von der bislang verfolgten Praxis, keine Mahnungen
vor dem Monat April zu verschicken, rückt die Steuerbehörde
auch dieses Jahr nicht ab.
- Den Treuhänderinnen und Treuhändern
wird bereits heute regelmässig eine Fristverlängerung
bis 31. August des laufenden Steuerjahres gewährt, allerdings
nicht im Sinn eines Automatismus. Daran soll auch künftig
festge-halten werden, nicht zuletzt unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
- Nach Art. 167 Abs. 1 des Steuergesetzes
(sGS 811.1; abgekürzt StG;) können sich die Steuerpflichtigen
vor den Steuerbehörden vertraglich vertreten lassen, soweit
ihre persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. Die Verfahrensleitung
obliegt nach Art. 158 StG dem Kantonalen Steueramt. Dieses hat
demzufolge Richtlinien für die rationelle Verarbeitung zu
erlassen und einfache Verfahrensabläufe zu gewährleisten.
Die Mutation von Stammdaten ist ausserordentlich aufwendig und
wird darum auf das notwendige Minimum beschränkt. Ein Auswahlprogramm
unterschiedlicher Bevollmächtigungsgrade für Treuhänderinnen
und Treuhänder ist nicht nur administrativ kaum verkraftbar,
sondern auch aus rechtlicher Sicht fragwürdig. Durch die
Handlung des Bevollmächtigten wird der Steuerpflichtige berechtigt
und verpflichtet.
Eine Beschränkung der Zustellungen an den Bevollmächtigten
macht darum weder aus der Sicht der Steuerpflichtigen noch aus
derjenigen eines seriösen Vertreters Sinn, der rechtzeitig
über die Abläufe informiert sein will, um adäquat
im Sinn des Vertretenen handeln zu können.
Es wäre in etwa vergleichbar damit, dass ein Anwalt vom Gericht
nur mit dem Urteil bedient würde, alle anderen Korrespondenzen
oder Verfügungen des Gerichtes indessen nicht erhielte. Eine
wirkliche Stellvertretung verlangt somit sowohl aus rechtlichen
als auch aus tatsächlichen Gründen, dass sich die Steuerbehörden
konsequent an den Vertreter oder die Vertreterin halten.
Mit dem von den Steuerbehörden zur Verfügung
gestellten Vollmachtformular werden die Steuerpflichtigen deshalb
dazu angehalten; Klarheit darüber zu schaffen, ob sie sich
in ihren Steuersachen vollumfänglich vertreten lassen oder
eben nicht. Will sich eine Steuerpflichtige oder ein Steuerpflichtiger
nicht vollumfänglich vertreten lassen, genügt in der Regel
die Angabe einer Adresse für Rückfragen auf der Frontseite
der Steuererklärung, die kein Stellvertretungsverhältnis
im Rechtssinn begründet.
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